Bauland ist im Gegensatz zu Ackerland oder Bauerwartungsland ein Grundstück, auf dem rechtlich eine Bebauung erlaubt ist. Dafür muss es als Bauland im rechtsverbindlichen Bebauungsplan der jeweiligen Kommune ausgewiesen sein.
Vereinfacht gesagt, ist der Wert eines solchen Grundstückes höher als der von Ackerland. Auch wenn Du die nächsten Jahre dort noch Pferde stehen hast.
Nana, dann dürfte kein Landwirt mehr auf seinem Gelände ein Haus bauen, geschweige denn Stallungen vergrößern.
Das hat doch mit zugelassener Bebauung nichts zu tun. Für die Bewertung ist die Nutzungsart wichtig.
Landwirtschaftliche Nutzfläche:
"pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen"
Nicht genutzte Rasenflächen (kein notwendiges Hausumland) werden in der Regel wie (nicht zwingend als!) landwirtschaftliche Fläche bewertet.
Die Streuobstwiese ist hingegen landwirtschaftlich genutzte Fläche.
Daher habe ich meine Rasenfläche als unbebautes Grundstück mit einem anderen Bodenrichtwert (gleich dem der landwirtschaftlichen Flächen) angegeben. Notwendiges Hausumland fließt mit in die Fläche des MFH ein.
Und sorry, ich habe mich vertan - Berufsgenossenschaft ist Quatsch, Landwirtschaftskammer ist richtig. Auch bei verpachteten Flächen gibt es eine Zwangsmitgliedschaft bzw. Umlagepflicht.
NRW:
Pächter oder Verpächter: Wer muss die Umlage zur Landwirtschaftskammer NRW zahlen, wenn der Pachtvertrag keine Regelung dazu enthält? Die Frage beantwortet das Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer NRW.
Nach § 5 (1) ist Schuldner der Umlage, wer Schuldner der Grundsteuer ist. Soweit ein Betrieb verpachtet ist, haften für die Umlage Eigentümer und Pächter wie Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Pächter zur Zahlung der Umlage verpflichtet.
Seit 1992 beträgt die Kammerumlage 6,5 ‰ vom Einheitswert. Den anteiligen Hektarwert der Pachtfläche am gesamten Einheitswert kann man der Anlage zum Einheitswertbescheid des Eigentümers entnehmen.