Viertelgewendelte Wangentreppe bauen

bast4321

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Ich wundere mich ein wenig über die Aussage zur Raumhöhe und Treppe.
Eine Kellerraumhöhe von 2,35m ist in meinen Augen völlig ausreichend. Aufenthaltsräume die 2,40 erforderlich machen kann man vermutlich wegen der Belichtung sowieso nicht herstellen.
Die Treppensteigung darf bei Einfamilienhäusern auch 20cm haben, für den Auftritt sind 23cm mit Unterschneidung von 3m ebenfalls ausreichend.
Ich verstehe also nicht, wo hier ein Planungsfehler liegen soll.
 

weissbuche

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3 m Unterschneidung sind natürlich schwer zu machen:emoji_wink:. Steigung = 20cm und Auftritt = 23 cm passt zwar in die Schrittmaßregel, gibt aber keine bequeme Treppe. Wenn man die Bequemlichkeits- und die Sicherheitsregel anwendet, liegt man mit diesen Maßen daneben. Bequemlichkeitsregel A - S = 12cm , 23 - 20 = 3 . Sicherheitsregel A + S = 46 cm, 23 + 20 = 43. Beides passt nicht. Natürlich reichen 2,35 m. Ich bin 1,76 cm groß, da würden auch 2,00 reichen, schöner sind aber eben Höhen von über 2,40 cm. Ist meine Meinung. Ob für Räume die für Wohnzwecke genutzt werden 2,35 cm genehmigungsfähig sind, weiß ich nicht. Aber ich hab ja schon geschrieben, daß alles gut ist, solange plip zufrieden ist.
Gruß Eckard
 

NOFX

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Wir habt im 1. OG auch nur circa 2,30 m, das stört jetzt nicht aber wäre mir im Eingangsbereich auch nicht "luftig" genug.

Allerdings ist das bei den älteren Häusern, wo vorne der Keller ebenerdig ist, häufig nur gerade über zwei Meter. Man gewöhnt sich dran und hell gestrichen kann es trotzdem gut wirken.
 

tomkaes

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Wobei aber zu beachten ist dass dies nicht für EFHs gilt.
Schweiz einfach lesen:
https://www.zh.ch/content/dam/zhweb...g-der-baubegriffe/ivhb_leitfaden_01032017.pdf
Seite 28:
Lichte Höhe (IVHB Ziff. 5.4)
§ 304 PBG
1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des
fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage,
wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt
wird.
Was ändert sich? Neu gilt auch für Einfamilienhäuser und vergleichbare Wohnungsarten eine lichte Höhe von
mindestens 2,4 m (§ 304 Abs. 2 PBG).

Da der TO in Bayern baut, das Gästezimmer unzweifelhaft ein Wohnraum ist,
der seiner Aussage nach zur Wohnfläche mitgerechnet wurde, schuldet ihm sein
Bauvorlageberechtigter gem. BayLBO >= 2,40 m fertig.
 

bast4321

ww-fichte
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Die Steigung ist ja nicht 20cmx23cm, alle Regeln sind beim gewählten Verhältnis eingehalten. Also kein Planungsfehler und die Steigung dürfte noch größer sein.
Wenn im Bauantrag "Gästezimmer" als Nutzung angegeben war, ist das natürlich ein Fehler. Aber egal, darum geht es ja eigtl auch nicht. Finde es nur etwas unangebracht hier gleich von Planungsfehlern des Bauvorlageberechtigten zu sprechen ohne die Hintergründe genau zu kennen.
 

plip

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Mal angenommen es gibt eine behördliche Bauabnahme (Ich frage mal bei unserem LRA nach) - wenn da noch eine Bautreppe drin ist, z.B. weil die Lieferzeit für die richtige Treppe zu lang ist, ist dann der Einzug nicht gestattet?

Und noch zwei technische Fragen:

Steht so eine Treppe auf dem Estrich (der sich ja auch noch leicht setzt) oder wird eine Verbindung zu Rohfußboden hergestellt? Falls letzteres, wie wird die ausgeführt?
Im EG kommt auf die Betondecke eine Fußbodenaufbau mit einem FBH als Trockensystem. Die unterste Lage besteht aus einer Dämmschüttung. Wie macht man bei sowas am geschicktesten den Anschluss an das Treppenloch? Ich hätte da erstmal an eine Art Holzrahmen gedacht. Die Frage ist aber, ob der am Rand des Treppenlochs sitzt, oder diese mit einschließt, also gleichzeitig die Betonkante verdeckt. Ist die Frage verständlich? Und kann man diesen Fußboden auch schon vor der Treppe einbringen oder gibt das Probleme bei der Montage der Treppe?
 

brubu

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Schweiz einfach lesen:
https://www.zh.ch/content/dam/zhweb...g-der-baubegriffe/ivhb_leitfaden_01032017.pdf
Seite 28:
Lichte Höhe (IVHB Ziff. 5.4)
§ 304 PBG
1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des
fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage,
wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt
wird.
Was ändert sich? Neu gilt auch für Einfamilienhäuser und vergleichbare Wohnungsarten eine lichte Höhe von
mindestens 2,4 m (§ 304 Abs. 2 PBG).
Ist korrekt für den Kanton Zürich und wie viele Kantone bei dieser Harmonisierung mitgemacht haben kann ich im Moment nicht beurteilen.
Ich habe auf die Schnelle nur etwas ältere Angaben gefunden, dass jedenfalls von Anfang an ab 2010 nicht alle Kantone mitgemacht haben.
Kann sein, dass es für die ganze Schweiz gilt, müsste aber ev. nach Standort geprüft werden was ich aber nicht mache, da es für mich nicht wichtig ist.
Gruss brubu
 

plip

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Ich versuchs nochmal, vielleicht hat meine letzte Frage ja niemand mitbekommen: Angenommen, ich baue für die Bauphase eine einfache Podesttreppe ein und die finale Treppe kommt später - gibt es sowas wie eine behördliche Bauabnahme, bei der jemand sagen könnte "Diese Treppe entspricht nicht den Vorgaben - so dürfen Sie nicht einziehen!"?
 

tomkaes

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Ich versuchs nochmal, vielleicht hat meine letzte Frage ja niemand mitbekommen: Angenommen, ich baue für die Bauphase eine einfache Podesttreppe ein und die finale Treppe kommt später - gibt es sowas wie eine behördliche Bauabnahme, bei der jemand sagen könnte "Diese Treppe entspricht nicht den Vorgaben - so dürfen Sie nicht einziehen!"?
Vielleicht einfach mal bei deinen Fragen selbst lesen:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-78

der wichtige Hinweis: z.B. deine Bautreppe zum Zeitpunkt der Baufertigstellung / Bezug / Nutzung
... muss sicher benutzbar sein ...
 

Holz-Christian

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Ergänzend möchte ich noch hinzufügen:
Nichts ist so beständig wie ein Provisorium. :emoji_wink:

Abgesehen davon hast Du offensichtlich keine Vorstellung wie steil die Treppe wird wenn Du auch noch ein Zwischenpodest reinbastelst.
Da kannst Du eigentlich gleich eine Leiter reinstellen.:emoji_wink:
 

Helibob

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:emoji_astonished: Uih, hab den Tread grad gelesen.
Hab ja auch etwas Probleme mit dem Planer/Zeichner bezüglich Treppe - aber bei weitem Harmloser. Wünsch dir zumindest alles Gute!
Gruß Matze
 

plip

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Das macht wirklich keinen Spaß mit Euch... :emoji_slight_smile:
Mir ist klar, dass eine Podesttreppe steil wird. Wie haben in unserer jetzigen Wochnung eine Galerietreppe, die 2,45 m Höhe auf 1,8m überbrückt. Ich habe also durchaus eine Vorstellung was das bedeutet. Soll ja auch kein Dauerzustand sein und Möbel gehen auch über die Terrassentür rein. Und dass es in Deutschland solche Gesetzestexte gibt, ist mir auch klar. Dass Ihr mich für einen blauäugigen Deppen mit nem schlechten Plan haltet, hab ich jetzt auch verstanden :emoji_wink:
Aber die eigentliche Frage war - kontrolliert das in der Praxis bei Privathäusern jemand?
 

tomkaes

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Ja, ich gehe davon aus, das du lesen und schreiben kannst.
Königsdisziplin:
Das gelesene verstehen.
#94:
Ja, dein Bauamt kann eine Abnahme des Bauwerks nach Fertigstellungsmitteilung durchführen.
Frag dein zuständiges Bauamt, ob sie es bei dir machen.

Und denk bitte dran: das ist nur öffentliches Baurecht;
wenn dir einer auf deiner Leiter abschmiert, zahlt deine Bauwesenversicherung nicht.
 

weissbuche

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Wenn Du willst und mir die Anschrift mitteilst, kann ich als Unbeteiligter ja mal bei Deinem Bauamt nachfragen, ob die eigentlich Lust haben, so eine bestimmte Baustelle zu kontrollieren, auf der eine ziemlich windigen, steile Bautreppe steht.:emoji_slight_smile::emoji_wink:
 
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