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ww-birnbaum
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Yovader

ww-robinie
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"Verkauf ohne Gewährleistung und mit ausgewiesener Mehrwertsteuer."
Das schließt sich nach meinem laienhaften juristischen Kenntnissen aus.

zumindest fehlt dafür der Hinweis, Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende.
Aber was macht es für eiinen Unterschied?
Die Maschine ist 20-30 Jahre alt, da würde ich auch keine Gewährleistung geben, mich als Gewerbetreibender jedoch über 120,- gesparte Euronen freuen. Und als Privatkäufer sind die 700,- auch eher unter dem üblichen Marktpreis, der von Privatverkäufern (also auch ohne Gewährlestung) aufgerufen wird.
Also wo ist das Problem? Wenn ich noch keine hätte, säße ich schon im Auto.
 

pedder

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Kaufen, Rechnung mitnehmen und wenn es zu Problemem kommt, Gewährleistung durchsetzen.
Der Ausschluss ist unwirksam. Muss man dem Verkäufer aber nicht vorher erzählen.
 

Kerstenk

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"Verkauf ohne Gewährleistung und mit ausgewiesener Mehrwertsteuer."
Das schließt sich nach meinem laienhaften juristischen Kenntnissen aus.
mein letztes Auto was ich nach 18 Jahren und 320tkm mit einem Jahr Tüv hergegeben habe, ist aus dem Grund zum Schrotti gegangen und nicht in den Verkauf, ich hätte Gewährleistung geben müssen..... dann hätte ich den auch behalten können, wäre mit aller Wahrscheinlichkeit günstiger gewesen.

Wenn ich was gebaruchtes kaufe, weis ich das ich da ein Risiko eingehe, dafür bekomme ich es auch entsprechend günstiger.

Gruss Kersten
 

Yovader

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Kaufen, Rechnung mitnehmen und wenn es zu Problemem kommt, Gewährleistung durchsetzen.
Der Ausschluss ist unwirksam. Muss man dem Verkäufer aber nicht vorher erzählen.

Das ist Blödsinn, zumindest in 2 von 3 Konstelationen:

B2B geht ohne Probleme mit Gewährleistungsausschluß und nur bei B2B ist die Vorsteuer interessant (und das ist der Punkt, der dieses Angebot interessant macht).

Bei Privatverkauf (Privat an Privat) kann man Gewährleistung ausschließen, übrigens auch nach dem oft zitierten EU-Recht

Lediglich bei Gewerbe an Privat geht das nur in Ausnahmefällen (z.B.: Bastlerware, Retouren, B-Ware, defekte Ware etc.)
Und genau das wird er in diesem Fall machen. Die Maschine ist etwa 30 Jahre alt, angeblich unbenutzt, aber nunmal auch nicht OVP und hier da hat das Teil auch Kratzer. Also irgendwo zwischen B-Ware und Lagerfund.

Das alte Auto zum Schrott bringen kann man machen, ist aber aus Gründen der Gewährleistung nicht zwingend notwendig

Wer es ganz genau wissen möchte schaut z.B. hier:
https://www.dahag.de/c/ratgeber/zivilrecht/privatverkauf
 
Zuletzt bearbeitet:

pedder

ww-robinie
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Das ist Blödsinn, zumindest in 2 von 3 Konstelationen:
Bevor man solche Unverschämtheiten von sich gibt, sollte man den ganzen Fall lesen und versuchen zu verstehen. Es ging um eine Anzeieg mit Ust. und Gewährleistungsschluss und was man als privater Käufer macht. Da gibt es nur die eine, von mir geschilderte Version.
 

Patworker

ww-buche
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Bevor man solche Unverschämtheiten von sich gibt, sollte man den ganzen Fall lesen und versuchen zu verstehen. Es ging um eine Anzeieg mit Ust. und Gewährleistungsschluss und was man als privater Käufer macht. Da gibt es nur die eine, von mir geschilderte Version.

Zugegeben, der Ausdruck "Blödsinn" ist nicht eloquent und kann durchaus als unfreundlich erachtet werden.

Ausgehend von der obigen Verkaufsanzeige der TK1688 tritt der Verkäufer zumindest bei EbayKleinanzeigen als Privatverkäufer auf, ob er dies ist ist anhand der Angabe "mit ausgewiesener Mehrwertsteuer" fraglich. Daher ist die Fallunterscheidung von Yovader nicht ganz unangebracht.

Sofern der Verkäufer als Privatverkäufer agiert, kann er die Gewährleistung relativ unproblematisch ausschließen.

Ist er - wie von dir angenommen - Unternehmer ist ein Ausschluss der Gewährleistung zwar nicht möglich, sondern nur eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 12 Monate, sofern diese im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde

Allerdings ist es möglich den Umfang der möglichen Sachmängel, für die gehaftet werden muss zu reduzieren.
Sachmängel liegen vor, wenn die Ware nicht den objektiven Anforderungen entspricht, d.h wenn sie
sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. die übliche Beschaffenheit aufweist,
oder wenn die Ware nicht den subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 BGB kann davon durch Vertrag abgewichen werden, wenn
1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Somit wäre es für den Unternehmer möglich die Ware als Bastlerware etc. zu veräußern, wodurch funktionelle Mängel an der Ware im Allgemeinen keine Sachmängel darstellen würden und somit auch keine Gewährleistungsansprüche zur Folge hätten.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Angabe Bastlerware nicht ausschließlich zur Umgehung der Gewährleistungsansprüche dient, was vermutlich der Fall wäre, wenn z.B. eine 2 Jahre alte Kreissäge zu 70% des Neupreises veräußert würde.

Somit ist der Verkauf von Gebrauchsgütern von Unternehmen an Privat als Alternative zur Verschrottung derselben durchaus eine Option, wenn die Eigenschaften der Ware entsprechend dargestellt werden. Ein Ausschluss der Gewährleistung als Unternehmer hingegen wäre nicht zielführend, allenfalls die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr.
 
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