Bevor man solche Unverschämtheiten von sich gibt, sollte man den ganzen Fall lesen und versuchen zu verstehen. Es ging um eine Anzeieg mit Ust. und Gewährleistungsschluss und was man als privater Käufer macht. Da gibt es nur die eine, von mir geschilderte Version.
Zugegeben, der Ausdruck "Blödsinn" ist nicht eloquent und kann durchaus als unfreundlich erachtet werden.
Ausgehend von der obigen Verkaufsanzeige der TK1688 tritt der Verkäufer zumindest bei EbayKleinanzeigen als Privatverkäufer auf, ob er dies ist ist anhand der Angabe "mit ausgewiesener Mehrwertsteuer" fraglich. Daher ist die Fallunterscheidung von Yovader nicht ganz unangebracht.
Sofern der Verkäufer als Privatverkäufer agiert, kann er die Gewährleistung relativ unproblematisch ausschließen.
Ist er - wie von dir angenommen - Unternehmer ist ein Ausschluss der Gewährleistung zwar nicht möglich, sondern nur eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 12 Monate, sofern diese im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde
Allerdings ist es möglich den Umfang der möglichen Sachmängel, für die gehaftet werden muss zu reduzieren.
Sachmängel liegen vor, wenn die Ware nicht den objektiven Anforderungen entspricht, d.h wenn sie
sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. die übliche Beschaffenheit aufweist,
oder wenn die Ware nicht den subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 BGB kann davon durch Vertrag abgewichen werden, wenn
1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Somit wäre es für den Unternehmer möglich die Ware als Bastlerware etc. zu veräußern, wodurch funktionelle Mängel an der Ware im Allgemeinen keine Sachmängel darstellen würden und somit auch keine Gewährleistungsansprüche zur Folge hätten.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Angabe Bastlerware nicht ausschließlich zur Umgehung der Gewährleistungsansprüche dient, was vermutlich der Fall wäre, wenn z.B. eine 2 Jahre alte Kreissäge zu 70% des Neupreises veräußert würde.
Somit ist der Verkauf von Gebrauchsgütern von Unternehmen an Privat als Alternative zur Verschrottung derselben durchaus eine Option, wenn die Eigenschaften der Ware entsprechend dargestellt werden. Ein Ausschluss der Gewährleistung als Unternehmer hingegen wäre nicht zielführend, allenfalls die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr.