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Naja § 433ff. ist schon ein heißer Tipp, weil da der Kaufvertrag steht. Ganz so einfach ist es aber nicht. Ich weiß nicht wie tief ihr da einsteigen wollt.
Allgemein schließt ihr einen Kaufvertrag nach § 433 I 1 BGB ab. Der Kaufvertrag bedarf keiner speziellen Form (also nicht bspw. schriftlich (§ 126 BG. Ein per Handschlag geschlossener Kaufvertrag ist ein ganz normaler Kaufvertrag nach § 433 I 1 BGB.
Nach § 433 I 2 BGB schuldet der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln (§434 BG.
Hat der Verkäufer die Sache in der Zwischenzeit an jemanden anderen verkauft und auch übergeben (Eigentumsübergang durch Übergabe nach § 929 Satz 1 BG, dann hat er die Sache nicht mehr in seinem Eigentum und kann sie damit nicht an den Käufer abgeben. Die Leistung wird dem Verkäufer subjektiv unmöglich und muss von ihm nach § 275 I BGB nicht mehr geleistet werden.
Kleiner Exkurs: im deutschen Recht existiert das so genannte Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Eure Zahlungspflicht besteht zunächst unabhängig von der Leistungspflicht des Verkäufers weiter.
Ist der Verkäufer (hier Schuldner, er schuldet die Übergabe der Sache) für die Unmöglichkeit verantwortlich (§ 276 I 1 BG, dann kann der Gläubiger (hier der Käufer) nach § 280 I 1 BGB Schadensersatz verlangen.
Wie berechnet sich jetzt dieser Schadensersatz? Im deutschen Recht herrscht hier das Prinzip der Naturalrestitution. Nach § 249 I BGB hat der Schuldner den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Zustand nicht eingetreten wäre. Nach § 251 I BGB muss der Gläubiger in Geld entschädigt werden, wenn der Schuldner diesen Zustand nicht herstellen kann.
Im konkreten Fall kommt ein Sachverständiger und sagt die Maschine hatte einen üblichen Marktpreis von 2000€ (sagen wir im Kaufvertrag waren nur 1000€ vereinbart). Wenn der Verkäufer die Maschine nicht an jemanden anderen verkauft hätte, dann hätte der Käufer eine Maschine im Wert von 2000€. Also muss der Verkäufer an den Käufer 2000€ zahlen.
Allerdings hat der Verkäufer noch den Anspruch auf Kaufpreiszahlung (siehe oben). Also rechnen wir die zwei Forderungen, die die beiden gegeneinander haben nach § 387 BGB gegeneinander auf und der Verkäufer schuldet dem geprellten Käufer noch 1000€ cash.
So viel zur Theorie. Die Praxis steht natürlich auf einem anderen Blatt. Daher meine Bemerkung im letzten Beitrag "wie der Käufer halt drauf ist".
Ich persönlich sehe das ein bisschen so: wer mich verarscht, der bekommt halt eines drauf.
Ich hab das jetzt 2 mal gelesen, ich hoffe ich hab keinen Fehler drinnen. Für verwertbare (und versicherte!) Infos bitte an einen praktizierenden Anwalt!
Allgemein schließt ihr einen Kaufvertrag nach § 433 I 1 BGB ab. Der Kaufvertrag bedarf keiner speziellen Form (also nicht bspw. schriftlich (§ 126 BG. Ein per Handschlag geschlossener Kaufvertrag ist ein ganz normaler Kaufvertrag nach § 433 I 1 BGB.
Nach § 433 I 2 BGB schuldet der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln (§434 BG.
Hat der Verkäufer die Sache in der Zwischenzeit an jemanden anderen verkauft und auch übergeben (Eigentumsübergang durch Übergabe nach § 929 Satz 1 BG, dann hat er die Sache nicht mehr in seinem Eigentum und kann sie damit nicht an den Käufer abgeben. Die Leistung wird dem Verkäufer subjektiv unmöglich und muss von ihm nach § 275 I BGB nicht mehr geleistet werden.
Kleiner Exkurs: im deutschen Recht existiert das so genannte Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Eure Zahlungspflicht besteht zunächst unabhängig von der Leistungspflicht des Verkäufers weiter.
Ist der Verkäufer (hier Schuldner, er schuldet die Übergabe der Sache) für die Unmöglichkeit verantwortlich (§ 276 I 1 BG, dann kann der Gläubiger (hier der Käufer) nach § 280 I 1 BGB Schadensersatz verlangen.
Wie berechnet sich jetzt dieser Schadensersatz? Im deutschen Recht herrscht hier das Prinzip der Naturalrestitution. Nach § 249 I BGB hat der Schuldner den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Zustand nicht eingetreten wäre. Nach § 251 I BGB muss der Gläubiger in Geld entschädigt werden, wenn der Schuldner diesen Zustand nicht herstellen kann.
Im konkreten Fall kommt ein Sachverständiger und sagt die Maschine hatte einen üblichen Marktpreis von 2000€ (sagen wir im Kaufvertrag waren nur 1000€ vereinbart). Wenn der Verkäufer die Maschine nicht an jemanden anderen verkauft hätte, dann hätte der Käufer eine Maschine im Wert von 2000€. Also muss der Verkäufer an den Käufer 2000€ zahlen.
Allerdings hat der Verkäufer noch den Anspruch auf Kaufpreiszahlung (siehe oben). Also rechnen wir die zwei Forderungen, die die beiden gegeneinander haben nach § 387 BGB gegeneinander auf und der Verkäufer schuldet dem geprellten Käufer noch 1000€ cash.
So viel zur Theorie. Die Praxis steht natürlich auf einem anderen Blatt. Daher meine Bemerkung im letzten Beitrag "wie der Käufer halt drauf ist".
Ich persönlich sehe das ein bisschen so: wer mich verarscht, der bekommt halt eines drauf.
Ich hab das jetzt 2 mal gelesen, ich hoffe ich hab keinen Fehler drinnen. Für verwertbare (und versicherte!) Infos bitte an einen praktizierenden Anwalt!