Ich habe gerade mal im Juraforum gestöbert, wie die Sache von der Juristenseite aussieht. Auch dort herrscht eine gewisse Unklarheit. Allerdings sind die Posts schon ca. 10 Jahre alt und daher ggf. nicht mehr aktuell.
Die Niederspannungsanschlussverordnung sagt folgendes aus:
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Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.
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Verstehe ich folgende Punkte richtig:
Der Netzbetreiber, darf JEDEN, der nachweislich, für definierte Tätigkeiten, qualifiziert ist in dieses Verzeichnis aufnehmen.
Instandhaltungsarbeiten, die "hinter" der Verteilung stattfinden darf jeder selbst erledigen. Dazu gehören mMn dann so etwas wie eine Lampe montieren und Steckdosen wechseln. Etwas verändern, egal ob in Position oder Funktion, müsste dann eine ins Installateurverzeichnis eingetragene Person machen.
Trügerisch sind mMn die VDE-Richtlinien und div. Normen. Hier gilt mMn keine Erfüllungspflicht, da es sich um keine Gesetze handelt. Begründen muss man im Schadensfall nur, dass ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau erreicht worden ist.
Der Sachversicherer muss im Schadensfall vor Gericht beweisen, dass man GROB fahrlässig gehandelt hat. Wann dies der Fall ist entscheidet vermutlich ein Gutachter.
Der Post ist von rein informativer Natur und soll in keinster Weise Leute dazu ermutigen an der eigenen Elektrik rumzubasteln!
Quelle:
NAV - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung