Sonst sehe ich das auch so "Wenn nicht verboten ist es erlaubt".
Betrachtet man die StVZO:
§ 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn1.
die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder
2.
die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.
§ 63a Fahrräder und Fahrradanhänger
(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
(2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).
(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.
..ist die Sache insoweit eindeutig, dass die Anhänger den Bau- und Betriebsvorschriften entsprechen müssen, oder halt vor 1961 hergestellt worden sein. In den Vorschriften finde ich jedoch keine Aussage zu einer elektrischen Unterstützung des Anhängers.
Wikipedia gibt ergänzend diesen Hinweis:
Der
RWTÜV hat 1999 maßgeblich das
Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern[12] erarbeitet, welches das Bundesverkehrsministerium herausgegeben hat, „um Herstellern und Nutzern von Fahrradanhängern Orientierungshilfen über den Stand der Technik und Handhabung von Fahrradanhängern“ zu geben. Es bezieht sich vor allen auf die Sicherheitsanforderungen bei der Beförderung von Kleinkindern. Die als Bauartprüfung der StVZO angedachte Verordnung ist im Bundesrat gescheitert und hat somit für den Fahrradfahrer keine rechtliche Relevanz. Nach wie vor gibt es keine Bauartprüfung für Fahrradanhänger.
Daher denke ich, dass eine Frage zur Zulässigkeit bei der Rennleitung, ebenso wie eine Überprüfung im Straßenverkehr, mit hoher Wahrscheinlichkeit für Achselzucken sorgen wird.